Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Vorsorgevollmacht

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Betreuungsvorsorge:

  • den privaten Weg mittels aller Arten von Vollmachten
  • den gerichtlich kontrollierten Weg mittels der Betreuungsverfügung

Die Vorsorgevollmacht leitet sich aus §1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ab und bevollmächtigt die benannte Person Ihres Vertrauens, im Falle eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für den Vollmachtserteilenden rechtswirksam zu handeln. Die Mitwirkung des Vormundschaftsgerichtes entfällt dabei in der Regel.

Die schriftliche Form ist erforderlich (jedoch nicht unbedingt die handschriftliche Form). Die eigenhändige Unterschrift sollte in bestimmten Zeitabständen (ca. 2-3 Jahre) erneuert werden, damit der zeitnahe Wille für Außenstehende erkennbar ist.

Die Unterschrift des Vollmachtgebers sollte dabei von einem Zeugen bestätigt werden, der bekundet, dass der Verfasser bei seiner Unterschrift voll geschäftsfähig war. 

Die bevollmächtigte Person sollte möglichst nicht als Zeuge eingesetzt werden.

Weitere Informationen: Fachanwalt für Erbrecht Christian Dückinghaus - Anwaltskanzlei Dückinghaus

Der Inhalt dieser Seite stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient lediglich der Verschaffung eines kurzen Überblicks. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der vorgenannten Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Aufgrund der Komplexität empfehlen wir Ihnen sachkundigen Rat bei einem Rechtsanwalt oder Notar einzuholen.

Formular Download

Wir haben für Sie eine Vorsorge-Vollmacht als PDF-Formular zur Verfügung gestellt welches Sie herunterladen können.

Vorsorgevollmacht
Zum Seitenanfang