Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Betreuungsvorsorge:
Die Vorsorgevollmacht leitet sich aus §1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ab und bevollmächtigt die benannte Person Ihres Vertrauens im Falle eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für den Vollmachtserteilenden rechtswirksam zu handeln. Die Mitwirkung des Vormundschaftsgerichtes entfällt dabei in der Regel.
Die schriftliche Form ist erforderlich (jedoch nicht unbedingt die handschriftliche Form). Die eigenhändige Unterschrift sollte in bestimmten Zeitabständen (ca. 2-3 Jahre) erneuert werden, damit der zeitnahe Wille für Außenstehende erkennbar ist. Die Unterschrift des Vollmachtgebers sollte dabei von einem Zeugen bestätigt werden, der bekundet, dass der Verfasser bei seiner Unterschrift voll geschäftsfähig war.
Die bevollmächtigte Person sollte möglichst nicht als Zeuge eingesetzt werden.
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