Ist kein Testament gemacht worden oder das Testament ungültig, dann wird die Erbschaft nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Im Normalfall gilt bei Ehepaaren die Zugewinngemeinschaft. Danach erbt der Ehepartner in der Regel in jedem Fall. Ihm steht – wenn keine Gütertrennung vereinbart ist – mindestens die Hälfte des Nachlasses zu. Bei Gütertrennung erhält der Ehepartner, wenn Kinder vorhanden sind, nur ein Viertel. Der Mindestanteil kann sich aber bis zu drei Vierteln der Erbmasse unter bestimmten Vorraussetzungen erhöhen.
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind zunächst die Kinder des Verstorbenen – sowohl eheliche als auch nichtehelich – wobei letztere nur dann gesetzliche Erben ihrer Väter sind, wenn sie nach dem 30. Juni 1949 geboren sind. Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen den verbleibenden Rest. Die nichtehelichen Kinder haben beim Tode ihres Vaters jedoch nur einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des Wertes ihres Erbteils in Geld – sogenannter Erbersatzanspruch. Für verstorbene Kinder treten die Enkel als Anspruchsberechtigte ein.
Gibt es Erben Erster Ordnung, dann gehen die weniger nahestehenden Verwandten leer aus. Andernfalls kommen die Erben zweiter Ordnung in Betracht. Zunächst Vater und Mutter. Sie erhalten zusammen ein Viertel, der Ehepartner drei Viertel. Leben Mutter, Vater oder beide Elternteile nicht mehr, treten an deren Stelle die Geschwister des Erblassers. Sind auch diese verstorben, geht das Erbteil auf deren Kinder über. Wenn es keine Erben Erster oder Zweiter Ordnung gibt, ist der Ehepartner gesetzlicher Alleinerbe. Ist der Ehepartner dagegen schon vorher verstorben, sind die Erben Dritter Ordnung an der Reihe. Zuerst die Großeltern, danach Onkel und Tante, darauf Cousin und Cousine.
Die gesetzliche Erbfolge kann durch ein Testament ausgeschlossen und eine andere Erbfolge bestimmt werden. Jedermann hat das Recht, über sein Vermögen so zu verfügen, wie er es für richtig hält. Man kann beispielsweise den Ehepartner als Alleinerben einsetzen, ohne die Kinder zu berücksichtigen. In diesem Fall können die Kinder aber den ihnen zustehenden Pflichtteil verlangen.
Der Pflichtteil – das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – ist in Geld auszuzahlen. Pflichtteilberechtigte sind die Kinder, die Eltern (wenn keine Kinder vorhanden sind) und immer der Ehepartner des Verstorbenen.
Die einfachste Testamentform ist das Privat-Testament. Es muss eigenhändig handschriftlich verfasst, mit Datums- und Ortsangabe versehen und unterzeichnet werden. Wird das Testament nicht durchgehen eigenhändig handschriftlich verfasst, ist es ungültig.
Achtung: Stark Sehbehinderte dürfen laut Gesetz kein privatrechtliches Testament errichten, sie sind auf das öffentliche Testament beschränkt.
Das privatrechtliche Testament lässt sich jederzeit problemlos durch ein neues ersetzen, wobei das zeitlich letzte alle vorangegangenen aufhebt. Es sollte an einem sicheren Platz – beispielsweise bei den Familienpapieren – aufbewahrt werden. Generell ist eine Hinterlegung beim Nachlassgericht empfehlenswert, da hierdurch in jedem Fall gesichert ist, dass das Testament gefunden und eröffnet wird.
Beim öffentlichen Testament wird der letzte Wille zu Protokoll eines Notars erklärt. Der Notar wird das Testament beim Nachlassgericht hinterlegen.
Ehepartner können ein gemeinsames Testament abfassen. Sie setzen sich beispielsweise gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen häufig die Kinder als Erben des länger Lebenden. Bei einem solchen gemeinschaftlichen Ehegatten-Testament ist jedoch zu beachten, dass keiner der beiden Ehegatten Verfügungen allein widerrufen kann, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne Verfügung des anderen getroffen worden wären. Dies bedeutet häufig, dass der länger lebende Ehegatte an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist.
Als Erben können Sie einsetzen, wen Sie möchten. Ob eine oder mehrere Personen erben sollen, ob Staat, karitative Institutionen oder andere rechtsfähige Vereinigungen – das liegt im Ermessen des Erblassers.
Aus dem Testament muss zunächst hervorgehen, wer allein oder zu welchem
Bruchteil erben soll (Erbquote). Dabei können bestimmte Nachlassstücke
ganz bestimmten Erben zugesprochen werden (Teilungsanordnung). Der Wert
dieser Stücke wird angerechnet auf die Erbquote, die dem jeweiligen Erben
zusteht. Wenn keine Anrechnung auf die Erbquote erfolgen soll, ist ein
Vermächtnis aufzusetzen, aus dem das hervorgeht. Der Wortlaut könnte folgender
sein:
"Mein Haus vermache ich meinem Sohn Karl, ohne dass dies auf sein Erbteil
anzurechnen ist."
Ein Vermächtnis ist auch dann nötig, wenn Nichterben
(zum Beispiel Freunde oder Bekannte) ein bestimmtes Teil erhalten sollen.
Hinweise, die in direktem Zusammenhang mit der Bestattung stehen, zum Beispiel der Wunsch, eingeäschert zu werden, gehören nicht in ein notarielles Testament, das beim Amtsgericht hinterlegt wird, sondern in eine handschriftlich erstellte testamentarische Verfügung, die bei den Dokumenten und Urkunden im Hause liegt. Am Besten legt man solche Wünsche im GBI Bestattungs-Vorsorge-Vertrag fest. Die Erben sind laut BGB verpflichtet, die Kosten für eine standesgemäße Bestattung zu tragen.
Wer ein Testament verwahrt oder findet, ist verpflichtet, es sofort nach dem Sterbefall beim Amtsgericht einzureichen.
Wenn Sie befürchten, dass der Nachlass überschuldet ist oder sonstige Gründe vorliegen, können die gesetzlichen und testamentarischen Erben die Erbschaft ausschlagen. Dies muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis von Todesfall und möglicher Erbenstellung erfolgen. Das Ausschlagen der Erbschaft muss gegenüber einem Notar oder direkt gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
Als amtlicher Nachweis gilt der Erbschein. Sie benötigen ihn als Vorlage bei der Bank, den Behörden – insbesondere vor dem Grundbuchamt, sofern ein Grundstück geerbt wurde.
Jeder Erbe kann den Antrag für einen Erbschein bei jedem Notar oder dem Nachlassgericht stellen. Dem Antrag sind die erforderlichen Urkunden beizufügen, nämlich diejenigen, die für den Nachweis der Erbfolge erforderlich sind, d.h. das Testament bzw. bei gesetzlicher Erbfolge die Abstammungsurkunden. Es empfiehlt sich aber, in schwierigen Fällen einen Rechtsanwalt oder Notar hinzuzuziehen.
Bis zur Erlangung eines Erbscheines vergeht im allgemeinen eine längere Zeit. Die Hinterbliebenen besitzen aber oft nicht die notwendigen Barmittel, um die bis dahin angefallenen Rechnungen zu begleichen.
Daher ist es sinnvoll, einem anderen Vollmacht zu erteilen. Sie berechtigt den Bevollmächtigten, über die bestehenden Bank- und Sparkassenkonten zu verfügen, entweder nur zu Lebzeiten oder zweckmäßigerweise auch über den Tod hinaus. Es kann auch ein Vertrag zu Gunsten Dritter abgeschlossen werden, der erst mit dem Tode gültig wird.
Mein Testament
Ich, Werner Vogel, setze meine Ehefrau Helga Vogel, geborene Herwig, als alleinige Erbin ein. Mein Freund Erwin Kröger, Hamburg, Isestieg 73, erhält als Vermächtnis mein Auto. Überschüssige Mittel aus Sterbegeldern der Krankenkassen und Versicherungen sollen für die Pflege meines Grabes verwendet werden.
Hamburg, den 15. Januar 1997
Werner Vogel
Testament
Wir, die Eheleute Klaus und Hertha Biermann, setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der längerlebende Ehegatte soll in seiner Testierfreiheit nicht eingeschränkt werden. Sollte er keine anderslautende Verfügung treffen wollen, so sollen unsere Kinder Andreas und Cornelia nach seinem Ableben Erben zu gleichen Teilen sein.
Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des ersten Ehepartners den Pflichtteil verlangen, so erhält dieses Kind nach dem Tod des Längerlebenden auch nur den Pflichtteil.
Hamburg, den 25. August 1997
Klaus Biermann
Das Testament soll auch mein Testament sein.
Hamburg, den 25. August 1997
Hertha Biermann
Mein letzter Wille
Ich, Hans Petersen, setze meine Frau Else Petersen, geborene Heinrichs, und meine Schwester Hanna Petersen als meine Erben ein. Meine Frau soll das bisher gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus in Hamburg-Wandsbek erhalten, welches einer Erbeinsetzung zu drei Vierteln des Nachlasses entsprechen soll.
Meine Schwester Hanna soll meine Briefmarkensammlung erhalten, welches eine Einsetzung als Erbe zu einem Viertel entsprechen soll.
Hamburg, den 17. Dezember 1997
Hans Petersen
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